Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bestimmungen gelten nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung. 

2. Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

II. Angebote
1. Bestellungen oder Aufträge sind für den Besteller bindend, der Vertragsschluss kommt nach unserer Wahl durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande. Von uns abgegebene Angebote können nur unverzüglich angenommen werden und sind stets unverbindlich. Lieferungsmöglichkeit und Zwischenverkauf sind im jedem Falle vorbehalten. 

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Kataloge, sonstige Produktinformationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden.

III. Umfang und Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis ist nur schriftlich und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Klausel wirksam. 

2. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist. Die Kosten trägt der Besteller.

IV. Preis und Zahlungsbedingungen
1. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung, Montage und MWSt. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Die Versandkosten trägt der Besteller.
Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, werden die am Versandtag geltenden Preise berechnet; diese müssen § 315 BGB entsprechen und das bisherige Verhältnis des ursprünglich vereinbarten Preises zu den dem Kunden entstehenden Kosten berücksichtigen. 

2. Zahlungsbedingungen
An uns unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung grundsätzlich per Nachnahme. Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug fällig. Sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Abzug von Skonto nicht erlaubt. Werden Zahlungen gestundet oder später als jeweils vereinbart geleistet, so werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte und ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Anrechnung gebracht.
Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig, im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB. Der Besteller kann gegenüber unseren Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch sei von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Zahlungen mit Wechsel bedürfen gesonderter Vereinbarung. Ihre Annahme erfolgt nur im Rahmen dieser Vereinbarungen. Bei Hereinnahme von Wechseln gehen die Wechsel- und Diskontspesen stets zu Lasten des Bestellers. Eine Verantwortung für rechtzeitige Präsentation bei Wechseln auf Nebenplätze wird ebenso wenig übernommen wie eine Gewähr für die rechtzeitige Beibringung des Protestes. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach Eingang aller Zahlungen bzw. Einlösungen aller Wechsel auf den Besteller über. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

V. Lieferzeit, Schadensersatz bei Nichtabnahme
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Falls die vereinbarte Lieferzeit überschritten wird, muss der Besteller dem Lieferer zunächst schriftlich eine Aufforderung mit Nachfrist von zumindest 3 Wochen und höchstens 6 Wochen zukommen lassen, sofern es sich um Ware handelt, die speziell für den Besteller angefertigt wurde bzw. vom Lieferer normalerweise nicht auf Lager vorgehalten wird. Erst im Anschluss können weitergehende Rechte geltend gemacht werden. 

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen gleichviel, ob im Werk des Lieferers, oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 

4. Der Lieferer ist berechtigt, Lieferungen auch durch Unterlieferanten durchzuführen und zu berechnen. 

5. Wird der Versand auf Wunsche des Bestellers verzögert, so darf die Zahlung hierdurch keinen Aufschub erleiden. Der Tag der Anzeige der Versandbereitschaft gilt in diesem Falle als der Tag der Lieferung. Kosten der Lagerung gehen ab dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft zu Lasten des Bestellers. Mit Anzeige der Versandbereitschaft geht die Gefahr gemäß Abschnitt VI. Ziffer 2 auf den Besteller über. 

6. Ansprüche des Bestellers wegen verzögerter oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ein etwaiger Anspruch ist der Höhe nach begrenzt auf max. 10 % des Lieferwertes. Handelt es sich um eine Sonderanfertigung für den Besteller bzw. um Ware, die der Lieferer normalerweise nicht auf Lager hält, kann der Besteller von seinem Rücktrittsrecht zudem nur dann Gebrauch machen, wenn er dokumentieren kann, dass durch die trotz des Verzugs angenommene Ware der Zweck, den der Besteller mit dem Kauf der Ware verfolgte, wesentlich verfehlt würde. 

7. Ist die Ware nach besonderen Maßen gefertigt und somit nicht anderweitig verwertbar, so liegt der vom Besteller bei unberechtigter Nichtabnahme zu erstattende Schaden des Lieferers im vollen Netto-Auftragswert gemäß Abschnitt IV. Ziffer 1 Satz 1. Verlangt ansonsten der Lieferer Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Netto-Auftragswertes gemäß Abschnitt IV. Ziffer 1 Satz 1. Falls der Besteller mit Einverständnis des Lieferers vor Fertigstellung der bestellten Waren vom Vertrag zurücktritt, so sind mind. 30 % des Netto-Auftragswertes gemäß Abschnitt IV. Ziffer 1 Satz 1 als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen. Der Schadensbetrag ist jeweils höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.


VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur/Frachtführer bzw. Absendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 

2. Sofern gemäß gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem Besteller die Installation, der Zusammenbau oder die Montage der Ware durch den Lieferer oder dessen Subunternehmer vereinbart ist und der Lieferer dabei ausdrücklich zugestimmt hat, das Warenrisiko bis zum Abschluss der Installation, des Zusammenbaus oder der Montage zu tragen, hat der Besteller zu veranlassen, dass die Ware bis zum Abschluss der Installation, des Zusammenbaus oder der Montage durch den Lieferer oder dessen Subunternehmer vom Besteller selbst oder einem Dritten versichert oder mitversichert wird (z.B. vom Bauherrn oder vom Generalunternehmer in Form einer Contractors All Risk- / Erection All Risk-Versicherung), wobei der Lieferer Begünstigter der Versicherung sein muss.
 
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet auf den Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegen zu nehmen. 

5. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). 

2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. 

3. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für uns. Wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache; der Besteller verwahrt diese für uns. 

4. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten oder verbundenen Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. 

5. Erwerben wir in den Fällen gemäß vorhergehender Ziffer 3. oder 4. neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in vorhergehend Ziffer 1. genannten Forderungen auf den Besteller. 

6. Wird der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, das im Eigentum des Bestellers steht, räumt der Besteller uns das Recht zur Wegnahme auflösend bedingt bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen gemäß vorstehend Ziffer 1. ein. Die Kosten des Ausbaus im Falle der Wegnahme trägt der Besteller. Steht das Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil der Liefergegenstand geworden ist, nicht im Eigentum des Bestellers, verpflichtet sich der Besteller gegenüber dem Grundstückseigentümer durch vertragliche Vereinbarung sicher zu stellen, dass uns ein entsprechendes Wegnahmerecht eingeräumt wird. 

7. Der Besteller tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus diesem durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an uns ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen wir durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben haben, tritt der Besteller schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der unserem Miteigentumsanteil an den veräußerten Waren entspricht, an uns ab. Veräußert der Besteller Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, zusammen mit anderen nicht in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an uns ab. 

8. Der Besteller ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 30 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. 

9. Beabsichtigt der Besteller nicht den sofortigen berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir die Versicherung, hat der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf unser Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Bestellers zu leisten. 

10. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller uns für den entstandenen Ausfall. 

11. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Besteller, unsere Eigentumsrechte an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.

VIII. Beanstandungen
Offensichtliche Mängel hat der Besteller dem Lieferer spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Weist die Ware versteckte Mängel auf, ist der Besteller verpflichtet, diese unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige der Mängel hat unter Angabe der Seriennummer des Produkts und Darstellung des Umfangs und der Beschaffenheit des Mangels zu erfolgen. Im Übrigen hat der Besteller die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB einzuhalten. Kommt der Besteller der Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, verfallen insoweit seine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Lieferer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

IX. Haftung für Mängel und Lieferung
1. Bei begründeten Beanstandungen ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. 

2. Wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, ist der Besteller berechtigt zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 

3. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, soweit nachstehend nicht etwas abweichendes bestimmt ist. Eine Schadensersatzhaftung besteht, soweit wir gesetzlich zwingend auf Schadensersatz haften, insbesondere:
- in Fällen des vorsätzlichen Handelns durch uns, einen unserer Vertreter oder
  Erfüllungsgehilfen,
- in Fällen des grob fahrlässigen Handelns durch uns, einen
  unserer Vertreter oder einen unserer leitenden Angestellten,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- aus der Übernahme einer Garantie,
- gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder
- bei schuldhafter Verletzung solcher Vertragspflichten, die eine ordnungsgemäße
  Durchführung  des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung
  der Kunde deshalb vertrauen darf (sogenannte Kardinalspflichten oder
  vertragswesentliche Pflichten), wobei die Haftung in diesen Fällen beschränkt ist auf den
  vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 

4. Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln an neu hergestellten Sachen verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren. 

5. Für gebrauchte Sachen wird jedwede Mängelhaftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 

6. Ebenso ausgenommen von Mängeln bzw. von Gewährleistungsansprüchen sind Verschleißteile wie z.B. Düsen, Dichtungen, Gleitringdichtungen, Heizstäbe usw.

7. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse des Abschnittes V. der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung nicht nur unerheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktritt Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch, wenn er zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart hat.

XI. Höhere Gewalt
Der Lieferer hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder vereinbarte Lieferungen aufzuschieben, ohne dabei für fehlende, mangelhafte Lieferung oder Verzug haftbar gemacht werden zu können, wenn die Gründe dafür außerhalb seines Einflussbereichs liegen, wie Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Terrorismus, Eingriff der Regierung oder örtlicher Behörden, Brand, Streik, Aussperrung, Export- oder Importverbote, Ausfall der Energieversorgung oder sonstige zufällige Ereignisse. In einem solchen Fall ist der Besteller mit sämtlichen Ansprüchen ausgeschlossen.

XII. Datenschutz
Gemäß § 33 (1) Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns verarbeitet werden.

XIII. Gerichtsstand, Geltendes Recht
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz (Geschäftssitz) des Lieferers zuständig ist, sofern es sich beim Besteller um einen Vollkaufmann handelt. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts. 

Stand: 20.01.2021


 



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